Satzung der Hubertus-Schützen-Planegg e.V.

S T A T U T E N

der Hubertus-Schützen-Planegg e.V.

gegründet 1859

§ 1 Name der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Hubertus-Schützen-Planegg e.V.“ Sie hat ihren Sitz in Planegg und ist im Vereinsregister des  Amtsgerichts  München unter VR 5520  eingetragen und Verein im Sinne des §21 BGB. Sie ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB).

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Die Schützengesellschaft will ihre Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schiessübungen vereinigen, um durch fortgesetzte Handhabung der Sportwaffen das  sportliche  Schiessen zu fördern und zu pflegen. Die Schützengesellschaft und  ihre  Mitglieder  wahren  und pflegen  Tradition und  Brauchtum des  Schützenwesens. Die Gesellschaft  erstrebt  keinen Gewinn,  sie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist  selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus Ehrenmitgliedern und Mitgliedern.

§ 4

Mitglied kann nur  sein, wer  unbescholten  ist und  das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit üben die Mitglieder Stimm- und Wahlrecht aus.

§ 5

Jeder Neueintretende muss durch  ein Mitglied zur  Aufnahme  vorgestellt   werden. Eintrittswillige haben  vor ihrer Aufnahme  mindestens  10 (zehn) reguläre Schiessveranstaltungen der  Gesellschaft  zu  besuchen. Dann entscheiden die  dort  anwesenden Gesellschaftsmitglieder über die Aufnahme. Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 6

Zu Ehrenmitgliedern dürfen  nur Mitglieder oder sonstige Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft ganz besonders  verdient  gemacht haben. Die  Ernennung erfolgt  auf Vorschlag  des 1. Schützenmeisters durch die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses mit mindestens 3 / 4 Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder  haben in allen  Ausschusssitzungen  und Versammlungen  Sitz  und Stimme, sind jedoch von Beitragsleistungen entbunden.

§ 7

Jedes  Mitglied  kann  jederzeit durch  schriftliche  Erklärung gegenüber  dem Schützenmeisteramt aus  der Gesellschaft austreten. Mit dem Austritt (oder Ausschluss) aus der Gesellschaft erlöschen  alle  Ämter, Rechte und Ansprüche an die Gesellschaft.

§ 8

Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt:

a) wenn der Jahresbeitrag trotz erfolgter Anmahnung nicht entrichtet wird

b) wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme nicht mehr gegeben sind

c) bei grober Verletzung von Sitte und Anstand

d) wegen Verstosses gegen die Gesellschaftsstatuten.

Ein  Ausschluss  kann  ferner erfolgen, wenn ein Mitglied mehrfach und trotz Anmahnung des Schützenmeisteramtes ohne  Angabe  von Gründen  den Gesellschaftsveranstaltungen fernbleibt. Ein Ausschluss erfolgt durch 3/4  Mehrheitsbeschluss des  Schützenmeisteramtes   nach  gutachtlicher   Äusserung   des   Gesellschaftsausschusses. Der  Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschluss Einspruch zu erheben mit schriftlicher Begründung  und innerhalb von 3 Monaten. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

a) an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen

b) die bestehenden Sportanlagen zu benützen, soweit nicht gesellschaftliche oder polizeiliche Bestimmungen dem entgegenstehen

c) Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder zu machen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,  die Gesellschaft und ihre Aufgaben nach besten Kräften zu fördern, die ihnen durch  das Schützenmeisteramt oder die  Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen gewissenhaft zu erfüllen, dem Interesse und dem Ansehen der  Gesellschaft dienenden  Empfehlungen  zu  befolgen  und den festgesetzten  Jahresbeitrag  zu  entrichten. Sportliches und ehrliches Verhalten sind Grundsatz der Mitgliedschaft.

§10 Verwendung der Mittel

Alle Einnahmen der Gesellschaft dienen der Bestreitung des anfallenden Aufwandes, Mittel der  Gesellschaft dürfen nur für statutenmässig beschlossene Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied  und keine  Person  darf durch  Ausgaben, die  dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen oder durch Zuwendungen begünstigt werden.

§ 11 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) das Schützenmeisteramt

b) der Gesellschaftsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

d) die Jugendleitung

    §12a

Das Schützenmeisteramt besteht  aus einem  1. und einem 2. Schützenmeister, mindestens je einem Schriftführer, Kassier, Sportleiter, Jugendsportleiter  und Zeugwart.  Das Schützenmeisteramt hat die Leitung der inneren Angelegenheiten der  Gesellschaft unter  Führung des  1. Schützenmeisters,  der bei  Verhinderung durch  den 2. Schützenmeister vertreten  wird. Nach aussen können sowohl der 1. als auch der 2. Schützenmeister jeweils einzeln die Gesellschaft vertreten. Das Schützenmeisteramt entscheidet in allen Sitzungen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister.

§12b Der Gesellschaftsausschuss

Der  Gesellschaftsausschuss  besteht aus  dem Schützenmeisteramt und 5  Beisitzern. Der Gesellschaftsausschuss wird durch  das Schützenmeisteramt zur  Beratung  in  allen  wichtigen Angelegenheiten  einberufen. Die Mitglieder unter 25 Jahren (Jugend) können einen von ihnen  gewählten Vertreter  in  den Gesellschaftsausschuss entsenden.

§12c Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche  Mitgliederversammlung der  Gesellschaftsmitglieder tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Schützenmeisteramt durch  persönliche Anschrift  unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.  Diese Einladung  hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke der Gesellschaft es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt ein entsprechendes Verlangen stellen.

§12c Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

1. Entgegennahme der Berichte des Schützenmeisteramtes, des Kassenberichts mit dem Bericht der Rechnungslegung, der von 2 der 3 Kassenprüfer erstellt werden muss.

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes

4. Festsetzung des Jahresbeitrages.

5. Statutenänderungen.

Ausserdem  ist die  Mitgliederversammlung zuständig  für Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung durch das  Schützenmeisteramt  richten und  bei Einspruch  eines Mitglieds  gegen einen Ausschliessungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig,  wenn  sie ordnungsgemäss einberufen wurde  und entscheidet mit  Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Statutenänderungen und bei An- und Verkauf von Grundstücken.

§12d

Die  Jugendleitung besteht  nach  Massgabe  des § 11 der Jugendordnung des BSSB aus dem Jugendleiter und   seinem  Stellvertreter.  Der  Schützenmeister kann die  Jugendleitung  fallweise bevollmächtigen, die Schützenjugend der  Hubertus-Schützen-Planegg im Einvernehmen mit den Interessen der Schützengesellschaft nach aussen zu vertreten.

§13 Wahl der Gesellschaftsorgane

Die  ordentliche Mitgliederversammlung  wählt mit  einfacher Mehrheit auf  die Dauer  von  drei  Jahren die Mitglieder des Schützenmeisteramtes,  des Gesellschaftsausschusses und  die drei Kassenprüfer.  Dabei müssen  der   1.  und der  2. Schützenmeister in geheimer Wahl bestimmt werden.  Sämtliche Organe der Gesellschaft üben ihre Tätigkeit  ehrenamtlich  aus.  Lediglich der in Gesellschaftsangelegenheiten entstandene personelle und sachliche Aufwand wird von der Gesellschaft getragen.  Über den Verlauf von Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§14 Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann nur durch Beschluss einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss von  3/4   der erschienenen Mitglieder aufgelöst  werden. Im Falle  der Auflösung  oder  der Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das gesamte  Vermögen, das  nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Planegg zu  übergeben. Diese  hat dasselbe bis zur Gründung einer neuen Schützengesellschaft zu verwalten oder  für gleiche  sportliche  Zwecke  wieder  zu verwenden.

§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schiessjahr.

§16 Schlussbestimmungen

Insoweit in diesen Statuten die besonderen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des  Bayerischen Sportschützenbundes  (BSSB),   des  BGB und  traditionsgemäss der Kgl. bayerischen Schützenordnung vom 25.8.1868.

Die  Statuten   sind  am   8. Oktober 1890 errichtet  worden, wurden am 2. Dezember 1954 erneuert,  am 20. Oktober 1981  neu  gefasst,  am  5. Oktober 1982  ergänzt,   am   15. Oktober 1987  erweitert  und  am 19. April 2002 abgeändert.

Die  vorstehenden  Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit ..........von..........Stimmen als abgeänderte Fassung genehmigt.

Planegg, den 19. April 2002