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S T A T U T E N der Hubertus-Schützen-Planegg e.V. gegründet 1859 § 1 Name der Gesellschaft Die Gesellschaft führt den Namen „Hubertus-Schützen-Planegg e.V.“ Sie hat ihren Sitz in Planegg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 5520 eingetragen und Verein im Sinne des §21 BGB. Sie ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB). § 2 Zweck der Gesellschaft Die Schützengesellschaft will ihre Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schiessübungen vereinigen, um durch fortgesetzte Handhabung der Sportwaffen das sportliche Schiessen zu fördern und zu pflegen. Die Schützengesellschaft und ihre Mitglieder wahren und pflegen Tradition und Brauchtum des Schützenwesens. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn, sie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mitgliedschaft Die Gesellschaft besteht aus Ehrenmitgliedern und Mitgliedern. § 4 Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist und das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit üben die Mitglieder Stimm- und Wahlrecht aus. § 5 Jeder Neueintretende muss durch ein Mitglied zur Aufnahme vorgestellt werden. Eintrittswillige haben vor ihrer Aufnahme mindestens 10 (zehn) reguläre Schiessveranstaltungen der Gesellschaft zu besuchen. Dann entscheiden die dort anwesenden Gesellschaftsmitglieder über die Aufnahme. Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. § 6 Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Mitglieder oder sonstige Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft ganz besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des 1. Schützenmeisters durch die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses mit mindestens 3 / 4 Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder haben in allen Ausschusssitzungen und Versammlungen Sitz und Stimme, sind jedoch von Beitragsleistungen entbunden. § 7 Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Mit dem Austritt (oder Ausschluss) aus der Gesellschaft erlöschen alle Ämter, Rechte und Ansprüche an die Gesellschaft. § 8 Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt: a) wenn der Jahresbeitrag trotz erfolgter Anmahnung nicht entrichtet wird b) wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme nicht mehr gegeben sind c) bei grober Verletzung von Sitte und Anstand d) wegen Verstosses gegen die Gesellschaftsstatuten. Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied mehrfach und trotz Anmahnung des Schützenmeisteramtes ohne Angabe von Gründen den Gesellschaftsveranstaltungen fernbleibt. Ein Ausschluss erfolgt durch 3/4 Mehrheitsbeschluss des Schützenmeisteramtes nach gutachtlicher Äusserung des Gesellschaftsausschusses. Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschluss Einspruch zu erheben mit schriftlicher Begründung und innerhalb von 3 Monaten. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, a) an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen b) die bestehenden Sportanlagen zu benützen, soweit nicht gesellschaftliche oder polizeiliche Bestimmungen dem entgegenstehen c) Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder zu machen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft und ihre Aufgaben nach besten Kräften zu fördern, die ihnen durch das Schützenmeisteramt oder die Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen gewissenhaft zu erfüllen, dem Interesse und dem Ansehen der Gesellschaft dienenden Empfehlungen zu befolgen und den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sportliches und ehrliches Verhalten sind Grundsatz der Mitgliedschaft. §10 Verwendung der Mittel Alle Einnahmen der Gesellschaft dienen der Bestreitung des anfallenden Aufwandes, Mittel der Gesellschaft dürfen nur für statutenmässig beschlossene Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen oder durch Zuwendungen begünstigt werden. § 11 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) das Schützenmeisteramt b) der Gesellschaftsausschuss c) die Mitgliederversammlung d) die Jugendleitung §12a Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und einem 2. Schützenmeister, mindestens je einem Schriftführer, Kassier, Sportleiter, Jugendsportleiter und Zeugwart. Das Schützenmeisteramt hat die Leitung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft unter Führung des 1. Schützenmeisters, der bei Verhinderung durch den 2. Schützenmeister vertreten wird. Nach aussen können sowohl der 1. als auch der 2. Schützenmeister jeweils einzeln die Gesellschaft vertreten. Das Schützenmeisteramt entscheidet in allen Sitzungen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister. §12b Der Gesellschaftsausschuss Der Gesellschaftsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und 5 Beisitzern. Der Gesellschaftsausschuss wird durch das Schützenmeisteramt zur Beratung in allen wichtigen Angelegenheiten einberufen. Die Mitglieder unter 25 Jahren (Jugend) können einen von ihnen gewählten Vertreter in den Gesellschaftsausschuss entsenden. §12c Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaftsmitglieder tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Schützenmeisteramt durch persönliche Anschrift unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Diese Einladung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke der Gesellschaft es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt ein entsprechendes Verlangen stellen. §12c Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: 1. Entgegennahme der Berichte des Schützenmeisteramtes, des Kassenberichts mit dem Bericht der Rechnungslegung, der von 2 der 3 Kassenprüfer erstellt werden muss. 2. Entlastung des Schützenmeisteramtes. 3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes 4. Festsetzung des Jahresbeitrages. 5. Statutenänderungen. Ausserdem ist die Mitgliederversammlung zuständig für Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung durch das Schützenmeisteramt richten und bei Einspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschliessungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde und entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Statutenänderungen und bei An- und Verkauf von Grundstücken. §12d Die Jugendleitung besteht nach Massgabe des § 11 der Jugendordnung des BSSB aus dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter. Der Schützenmeister kann die Jugendleitung fallweise bevollmächtigen, die Schützenjugend der Hubertus-Schützen-Planegg im Einvernehmen mit den Interessen der Schützengesellschaft nach aussen zu vertreten. §13 Wahl der Gesellschaftsorgane Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und die drei Kassenprüfer. Dabei müssen der 1. und der 2. Schützenmeister in geheimer Wahl bestimmt werden. Sämtliche Organe der Gesellschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Gesellschaftsangelegenheiten entstandene personelle und sachliche Aufwand wird von der Gesellschaft getragen. Über den Verlauf von Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. §14 Auflösung der Gesellschaft Die Gesellschaft kann nur durch Beschluss einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss von 3/4 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das gesamte Vermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Planegg zu übergeben. Diese hat dasselbe bis zur Gründung einer neuen Schützengesellschaft zu verwalten oder für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden. §15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Schiessjahr. §16 Schlussbestimmungen Insoweit in diesen Statuten die besonderen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB), des BGB und traditionsgemäss der Kgl. bayerischen Schützenordnung vom 25.8.1868. Die Statuten sind am 8. Oktober 1890 errichtet worden, wurden am 2. Dezember 1954 erneuert, am 20. Oktober 1981 neu gefasst, am 5. Oktober 1982 ergänzt, am 15. Oktober 1987 erweitert und am 19. April 2002 abgeändert. Die vorstehenden Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit ..........von..........Stimmen als abgeänderte Fassung genehmigt. Planegg, den 19. April 2002 |
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